Nicht nur der Erblasser benötigt detaillierte Informationen hinsichtlich des Pflichtteilsrechts. Auch als potentieller Erbe sollten Sie sich beraten lassen, welche Rechte Ihnen zustehen.
Der Pflichtteilsanspruch wird immer dann relevant, wenn Sie als zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörender gesetzlicher Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag des Erblassers
von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Mit dem Pflichtteil steht Ihnen ein Geldbetrag zu, dessen Höhe von Ihrer Pflichtteilsquote abhängt. Diese wiederum beträgt die Hälfte Ihrer gesetzlichen
Erbquote. Für die Umsetzung Ihres Anspruchs muss der Erbe über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses Auskunft erteilen.
Häufig tritt eine Erbengemeinschaft die Erbfolge an. Diese kann aus Verwandten, Pflichtteilsberechtigten, aber auch aus anderen Personen bestehen, die nach gesetzlicher Erbfolge oder durch ein
Testament bzw. einen Erbvertrag zu Erben berufen sind. Erbengemeinschaften können besonders konfliktträchtige und komplizierte Gebilde sein.
Es gilt, das Erbe möglichst reibungslos und im Sinne des Erblassers zu verteilen. Oft können sich die Erben nicht über die Verwendung von Nachlassgegenständen einigen. Wenn z.B.
Immobilien zum Erbe gehören, treten nicht selten erhebliche Differenzen unter den Erben auf. Bis zur korrekten Aufteilung des Erbes gehört zunächst alles allen Erben gemeinschaftlich.
Jeder Erbe hat ein Anrecht auf den Teil am Gesamtnachlass, der seiner Erbquote entspricht. Bereits die reine Verwaltung des Nachlasses (bis zur endgültigen Teilung) ist in der Praxis
häufig sehr streitanfällig. Deshalb empfehle ich, frühzeitig einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte zu beauftragen. Ich stehe Ihnen selbstverständlich
für die komplexe Aufgabe der Erbauseinandersetzung zur Verfügung und unterstütze Sie gerne mit meiner langjährigen Erfahrung dabei, die Situation möglichst in Ihrem Sinne zu klären.
Der Erbschein gibt Auskunft über die Personen, die Erben geworden sind und über die Höhe ihrer jeweiligen Erbquote. Als Ihr Rechtsanwalt informiere ich Sie, ob in Ihrem Fall ein
Erbschein überhaupt erforderlich ist.
Sollte dies zutreffen, ist der Erbschein beim Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers zu beantragen. Mit dem Erbschein kann sich der Erbe gegenüber Dritten legitimieren, um den Nachlass
ausgehändigt zu bekommen und darüber zu verfügen. Im Rahmen der Regelung des Nachlasses übernehme ich als Anwalt für meine Mandanten die Vorbereitung eines Antrags auf Erteilung des Erbscheins
und stelle somit sicher, dass Sie möglichst bald über Ihr Erbe frei verfügen können.
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